Vereinssatzung des Vereins job4u in der Fassung vom 03.11.2009

Vorbemerkung
2003 wurde die Initiative „job4u“ ins Leben gerufen, die im Rahmen der Verbesserung der Berufsorientierung und Ausbildung im Land Bremen die Angebote, Leistungen und Interessen von Wirtschaft, Politik und Medien miteinander vernetzt. Initiativmitglieder sind die Agentur für Arbeit in Bremen und Bremerhaven, die Handelskammer Bremen, die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, die Handwerkskammer Bremen, Radio Bremen und der Weser-Kurier, die ihrem Zusammenschluss nunmehr eine feste Struktur geben wollen. Unter Aufnahme weiterer interessierter Firmen wollen die Vorgenannten ihre zukünftigen Beziehungen im Rahmen eines eingetragenen Vereins regeln und insbesondere die Finanzierung auf eine solide Grundlage stellen. Darüber hinaus wird sich der Ver-ein auch weiterhin um die Gewährung von Fördermitteln bemühen. Das Aktionsgebiet des Vereins umfasst mit der Gründung die Metropolregion Bremen/ Oldenburg.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: job4u
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Sitz des Vereins ist Bremen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr des Vereins endet am 31. Dezember 2009.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck und Gegenstand des Vereins ist die Konzeption und Produktion von crossmedialen Inhalten, Plattformen und Konzepten zur Vermittlung und Verbreitung von allen arbeitsmarktpolitischen Bereichen im jungen Arbeitsmarkt, insbesondere Aus-, Weiterbildungs- und Beschäftigungsangebote sowie der Aufbau von Netzwerkstrukturen in diesen Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Ver-anstaltungen, die redaktionelle Pflege des job4u-Portals, die Organisation von Aktionstagen und Sonderprojekten sowie von begleitenden PR- und Marketingmaßnahmen.
(3) Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Ver-einszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle volljährigen natürlichen oder juristischen Personen sein.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der entsprechenden Bestätigung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder bringen ihr Know-how ein und verpflichten sich, durch persönliche Leis-tungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen.
(2) Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch einen Mitgliedsbeitrag. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind der anliegenden Beitragsordnung zu entnehmen. Über eine Änderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Beirat auf Vorschlag des Vorstands.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2010.
(2) Jede Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an den Verein vertreten durch den Vorstand zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf das Datum des Postabgangsstempels an.

§ 6 Mitgliederverzeichnis / Ausschluss
(1) Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis. Änderungen im Bestand der Mitglieder sind in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie dem Vorstand nachgewiesen worden sind.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirates ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge oder eines Teils der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absen-dung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht vollständig beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstand ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung unzulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Beirates mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Beirat oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Beirates steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Beirat schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungs-beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Der Ausschluss entbindet nicht von der Beitragsverpflichtung bis zum Ablauf der ord-nungsmäßigen Kündigungsfrist. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens oder des Ausschlusses jeden Anspruch auf Leistungen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 7 Leistungen des Vereins
Folgende Leistungen sollen den Mitgliedern angeboten werden:
– Rabattierung der Anzeigenschaltungen bei den Medienpartnern
– Reduzierung der Gebühren bei der Teilnahme an Ausstellungen
– Option eines exklusiven Sponsoring von Sonderveranstaltungen
– Etablierung einer Geschäftsführung
– Regelmäßige Information der Mitglieder über alle Aktivitäten des Vereins
– Aufbau / redaktionelle Pflege des Job4u-Internet-Portals.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand und Vertretung
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(2) Zum Vorstand können grundsätzlich nur Mitglieder bzw. ihre Vertreter vom Beirat gewählt werden. Sollen andere Personen zu Vorstandsmitgliedern berufen werden, so bedarf eine solche Berufung eines ausdrücklichen Beschlusses des Beirates oder einer Festlegung in der Satzung. Über die Höhe der Vergütung des Vorstandes ent-scheidet der Beirat. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(2) Für den ersten Vorstand des Vereins gilt folgendes:
Frau Iris Krause, Krause Konzept, wird zur ersten Vorsitzenden bestimmt. Schriftführer ist der Vertreter des Mitgliedes Handelskammer, Herr Karlheinz Heidemeyer. Kassierer ist Herr Michael Busch, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bremen.
(3) Der Beirat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur Alleingeschäftsführung und -vertretung verleihen sowie die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB. Diese Rechte können jederzeit durch Beschluss des Beirates widerrufen werden.
(4) Die Geschäftsführung und -vertretung erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Interessengemeinschaftszweckes erforderlich sind.
(5) Geschäftsführende Vorstandsmitglieder bzw. mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte haben bei ihren übrigen geschäftlichen Aktivitäten darauf zu achten, dass die In-teressen des Vereins nicht verletzt werden.
(7) Jedes Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Beirates:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten;
b) Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Übernahme von Bürgschaften, Wechselausstellungen und -annahmen;
c) Abschluss aller Geschäfte, die über den üblichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen.

§ 10 Überschussrechnung
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Rech-nungsjahres eine Überschussrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Beirat zu übermitteln.

§ 11 Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Verein hat einen aus bis zu 15 Mitgliedern bestehenden Beirat.
(2) Die Beiratsmitglieder können Mitglieder oder Dritte sein. Die sechs Initiativmitglieder haben das Recht, jeweils ein Beiratsmitglied zu entsenden. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Mit-gliederversammlung, in der über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschlossen wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattgefunden hat, nicht mitgerechnet. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Ist ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig weggefallen, ist für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen, der die anderen Mitglieder des Beirats
unverzüglich zu unterrichten hat.
(4) Jedes Beiratsmitglied kann durch Beschluss der Mitglieder, der der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder bedarf, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Die Beiratsmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden; sie haben ihre Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Ihre Haftung ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

§ 12 Aufgaben und Rechte des Beirats
(1) Der Beirat hat neben den anderen ihm in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben die folgenden Aufgaben und Rechte:
Der Beirat hat den Vorstand zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er von ihm jeder-zeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen und sich auch selbst darüber informieren; er kann insbesondere die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Beirat hat jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.
(2) Der Beirat wählt nach jeder Änderung seiner Zusammensetzung aus seiner Mitte ei-nen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen. Im Falle seiner Verhinderung kann jedes Beiratsmitglied den Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert. Jeder Geschäftsführer und jedes Mitglied des Beirats können unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
(4) Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern es in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Schriftliche Beschlussfassungen durch Brief, Telefax oder E-mail sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.
(6) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter-zeichnen und allen Beiratsmitgliedern zu schicken hat.
(7) Im Übrigen kann sich der Beirat selbst eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Beirats haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Vergütung erfolgt nicht.

§ 13 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung als unmittelbare Vertretung aller Mitglieder ist oberstes Organ der Gemeinschaft. Sie behandelt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzun-gen die Angelegenheiten des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.1 Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
1.2 Genehmigung des Jahresberichtes der Kassenprüfer;
1.3 Entlastung des Vorstandes;
1.4 Entgegennahme des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
1.5 Wahl der Mitglieder des Beirates gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2;
1.6 Beschlussfassung über evtl. finanzielle Umlagen;
1.7 Beschlussfassung über die Bestellung der Kassenprüfer;
1.8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie ist außer-dem auf Beschluss des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 20 Arbeitstagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens fünf Arbeitstage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit angenommen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß geladen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Beirates, im Falle dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Beirates geleitet. Über die Mitgliederver-sammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Beirates oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über finanzielle Umlagen erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt persönlich, durch einen schriftlich bevollmächtigten Firmenvertreter oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Beirates für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib der Schriftstücke und Urkunden und verfügt über das Vermögen des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.11.2009 errichtet.